shutterstock C Goran Bogicevic

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Am 13.06.2023 wurde das neue Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts verkündet. Ziel ist mehr Menschen mit Behinderung in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Für Handwerksbetriebe ergibt sich aus dem Gesetz folgende relevante Änderung: Die Ausgleichsabgabe wird zum 01.01.2024 erhöht und eine vierte Stufe für beschäftigungspflichtige Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.

Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an. 

Ab dem 01.01.2024 ändern sich die Sätze wie folgt:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Sonderregelung für kleinere Betriebe

Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben und somit, unabhängig der Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter, keine Ausgleichsabgabe zahlen.

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Der entsprechende Artikel des Gesetzes tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend zu zahlen ist, greift die Erhöhung erstmals im Jahr 2025.

AnsprechpartnerinHandwerkskammer Chemnitz: Julia Berger, Fachberaterin Personal, Tel.: 0371/5364-211,

05.07.2023